7-Tage-Inzidenz drei Tage über 50 - Neue Corona-Regelungen für das Stadtgebiet Passau

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14.05.2021 13:38 Uhr
Passau

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Passau an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 bzw. 50 überschritten hat, musste die Stadt Passau dies entsprechend der Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heute amtlich bekanntmachen. Das hat zur Folge, dass ab Sonntag, 16.05.2021 strengere Corona-bedingte Regelungen in Kraft treten.

Insbesondere gelten ab Sonntag 16.05.2021 folgende neue Regelungen für das Stadtgebiet:

  • Kontaktbeschränkung:
    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Schulen:
    Soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet an allen Schulen Präsenzunterricht statt. Ist dies nicht der Fall, findet Wechselunterricht statt.
    Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
  • Kindertagesstätten:
    Die Einrichtungen sind geöffnet. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Schülerinnen und Schüler dürfen Betreuungsangebote nur in Anspruch nehmen, wenn das für die Schule erforderliche negative Testergebnis vorgelegt werden kann.
  • Außengastronomie:
    Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus zwei Hausständen (zulässig nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayIfSMV: maximal 5 Personen), ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
    Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Für die letzten beiden Personengruppen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht zudem keine Testpflicht.
  • Sportausübung:
    Erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen. (Für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie.)
    Für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht keine Testpflicht.
    Da die Stadt die Entwicklung des Infektionsgeschehens insgesamt weiter beobachtet und auch eine gewisse Vorbereitungszeit für die Bereitstellung der Innensportanlagen benötigt, können diese für die Nutzung durch Vereine aktuell noch nicht zur Verfügung gestellt werden.
  • Fitnessstudios:
    Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind schon derzeit nur unter freiem Himmel und für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung zulässig.
  • Kulturstätten:
    Museen, Ausstellungen sowie vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und der Einhaltung der Hygieneregeln öffnen. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.
    Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos können für Besucher mit einem negativen Testergebnis öffnen. (Für die Testungen gelten die gleichen Regelungen wie im Bereich Außengastronomie.)
    Für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen und für Kinder bis zum sechsten Geburtstag besteht keine Testpflicht.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
    Die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht explizit in § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV genannt werden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („click & meet“). Eine vorherige Testpflicht besteht nicht.

- SB


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Quellenangaben

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