Neue Corona-Regelungen für das Stadtgebiet Passau

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17.02.2021
Passau
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Nächtliche Ausgangssperre und landesweite Ausgangsbeschränkung:

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Passau an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 unterschritten hat, entfällt die aktuell geltende nächtliche Ausgangssperre mit Wirkung ab Donnerstag, 18.02.2021, 0.00 Uhr.

Entsprechend der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt jedoch weiterhin eine landesweite Ausgangsbeschränkung, d. h. das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (z. B. Arbeit, Arztbesuche, Versorgungsgänge usw.). Nähere Informationen hierzu können auf der Homepage der Stadt Passau unter www.passau.de über den Button „Alles zum Coronavirus“ abgerufen werden.

Bescheinigungen für Grenzpendler:

Die Stadt Passau hat bislang 166 Pendlerbescheinigungen für Beschäftigte in 39 Betrieben im Stadtgebiet Passau ausgestellt. In einer Meldung der staatlichen Stellen am späten Samstagabend wurde den Kreisverwaltungsbehörden mitgeteilt, dass von den aufgrund der Einstufung von Tschechien und Tirol als Virusvariantengebiet ab 14.02.2021 geltenden Einreisebeschränkungen nach einer Mitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) nur in sehr begrenztem Umfang Ausnahmen für Grenzgänger zugelassen werden können. Die Stadt Passau hat daraufhin umgehend alle Betriebe, die tschechische Pendler beschäftigen und systemrelevant sind, aufgerufen, sich bei der Stadtverwaltung zu melden. Für die überwiegende Zahl der Meldungen konnte die Systemrelevanz bestätigt und damit die Bescheinigungen ausgestellt werden. Nachmeldungen der Betriebe sind natürlich jederzeit noch möglich.

Ab sofort gelten folgende geänderte Regelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen sowie weitere Einrichtungen:

Am 16.02.2021 wurde die „2. Allgemeinverfügung zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Passau“ erlassen, welche an die in der Stadt Passau bereits seit geraumer Zeit geltenden Regelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen sowie weiterer Einrichtungen anknüpft.

Aufgrund des zwischenzeitlich fortschreitenden Impfschutzes konnte die bislang festgelegte Beschränkung der Besuchsdauer auf eine feste Zeit und auf höchstens 30 Minuten aufgehoben werden. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske besteht weiterhin.

Nach wie vor ist der Zutritt sämtlicher Externer (d. h. alle, die nicht als Leitung, Mitarbeiter oder Bewohner der Einrichtung Einlass finden) nur gestattet, wenn ein negatives Testergebnis eines am selben Tag durchgeführten Corona-Schnelltests oder einer PCR-Testung vorgelegt wird, wobei letztere nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Darüber hinaus sind nunmehr „ausreichende“ (und somit nicht mehr „wichtige“) Gründe für den Zutritt glaubhaft zu machen, wobei der Besuch eines Bewohners stets ein solch ausreichender Grund ist.
Die Ausnahmen von der Testpflicht insbesondere für Ärzte, Sanitäter und medizinisches Notfallpersonal bleiben bestehen.

Um das in den einzelnen Einrichtungen durch die Impfungen erlangte Schutzniveau aufrechtzuerhalten, wurden Regelungen zur Neuaufnahme und Rückverlegung von Bewohnern ergänzt.

Dies ist zunächst nur noch zulässig, wenn bei den Betroffenen Impfschutz schon besteht oder ohne weitere Zwischenhandlungen nach Herstellerangaben des Impfstoffes künftig bestehen wird. Andernfalls wird die Einrichtung dem Betroffenen ein Impfangebot unterbreiten, das von diesem angenommen oder abgelehnt werden kann. Eine Verpflichtung zur Impfung besteht nach wie vor nicht. Zudem besteht eine Testpflicht bei Aufnahme sowie nach weiteren sieben Kalendertagen. Bis zum Vorliegen des zweiten Testergebnisses ist der Betroffene von anderen Bewohnern zu isolieren.


- SB


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Quellenangaben

Stadt Passau

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