Informationen und Tipps zum Thema "Rente"

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15.04.2023
Freyung
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Rentenexperte Helmut Plenk referiert bei CSU-Veranstaltung zu Eintrittsalter, Anrechnungszeiten, Hinzuverdienstgrenzen und weiteren Fragestellungen

 

Mit Wirkung zum 01. Juli 2023 steigen die Renten in Westdeutschland nach Beschluss des Bundes um knapp 4,4 Prozent. Anlässlich der Rentenanpassung traten zuletzt wieder vermehrt Fragen zu rentenrelevanten Themen, wie Eintrittsalter, Anrechnungszeiten, Hinzuverdienstgrenzen u. ä. auf. Um in der Thematik "Rente" mehr Licht ins Dunkel zu bringen, lud der CSU-Ortsverband um Vorsitzenden Otto Christoph und Bürgermeister Dr. Olaf Heinrich zu einer öffentlichen Informations-veranstaltung mit Rentenexperten Helmut Plenk, Kreisgeschäftsführer des Sozialverbands VdK im Kreis Regen-Viechtach und Listenkandidat der CSU für die Bezirkstagswahl im Herbst.

Plenk eröffnete seinen Vortrag mit den Anspruchsgrundlagen: Der Gesetzgeber hat das Eintrittsalter für die Regelaltersrente stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Arbeitnehmer, die 1964 und später geboren wurden, müssen bis zu ihrem 67. Geburtstag arbeiten. Wer früher geboren wurde, kann zwischen 65 und 67 in Rente gehen. Für den Jahrgang 1953 liegt die Altersgrenze bspw. bei 65 Jahren und sieben Monaten. Ein Rentenanspruch kann jedoch grundsätzlich nur entstehen, wenn auch die entsprechenden Wartezeiten erfüllt sind. Als Wartezeit bezeichnet man eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung, die an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten bzw. entrichteter Beiträge gemessen wird. Für die Regelaltersrente sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren einschlägig.

Wer über 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung verfügt, kann von der Altersrente für langjährig Versicherte profitieren. Diese Rente kann bereits mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, jedoch mit Abschlägen. Je nach Geburtsjahrgang ergibt sich hier ein anderer Rentenabschlag. Eine Beratung ist daher unbedingt notwendig, so Rentenexperte Plenk. Eine Wartezeit von 45 Jahren ist wiederum Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren kann man grundsätzlich früher in Rente gehen: Alle vor 1953 Geborenen abschlagsfrei mit 63 Jahren, alle ab 1964 Geborenen abschlagsfrei mit 65 Jahren. Wie Plenk betont, werden auf die Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren zusätzlich auch sog. Anrechnungsund Berücksichtigungszeiten angerechnet. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen, z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium, keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten. In manchen Zeiträumen sind Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit jedoch auch Pflichtbeiträge. Berücksichtigungszeiten ergeben sich etwa für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag.

Aufgrund der Anrechenbarkeit von Beiträgen für Minijobs empfiehlt der Experte immer auch bei 450- bzw. 520-Euro-Jobs Beiträge einzuzahlen. Die volle Anrechnung erfolgt nämlich nur bei Einzahlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei der Arbeitnehmeranteil mit 3,6 Prozent noch dazu relativ gering ausfällt. "Im Extremfall können 16,20 Euro monatliche Einzahlung bei einem 450-Euro-Job im Nachhinein rentenentscheidend sein", betont Plenk mit Nachdruck. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und eine Altersrente, völlig egal ob eine vorgezogene Altersrente oder eine sog. Regelaltersrente, bezieht, darf auch über dieses Alter hinaus berufstätig sein und ab dem Jahr 2023 so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Die Rente wird durch den Hinzuverdienst nicht gekürzt, d. h. für arbeitende Rentner gelten nach dem Altersrentenbezug keine Hinzuverdienstgrenzen.

 

Bedanken sich bei Rentenexperten Helmut Plenk (3. v. li.) für die Informationen und Tipps zum Thema
Bedanken sich bei Rentenexperten Helmut Plenk (3. v. li.) für die Informationen und Tipps zum Thema "Rente": (v. li. n. re.) Bürgermeister Dr. Olaf Heinrich, Fraktionssprecher Paul Brunner, stellv. Fraktionssprecherin Johanna Kössl, Ortsvorsitzender Otto Christoph und stellv. Ortsvorsitzender Christoph Endl.

 

Mit der Wahl einer Teilrente können somit auch pflegende Angehörige bewirken, dass die Pflegekasse – selbst nach Erreichen der Regelaltersgrenze – Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. "Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente hat zur Folge, dass die Beiträge der Pflegekasse zum 01.07. des Folgejahres mit der Rentenanpassung die Rente erhöhen", erläutert Plenk. Dies sei ein Erfolg der durch den Sozialverband VdK geführten Musterstreitverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung erkennt seit Ende Januar 2023 an, dass pflegende Rentner ihre volle Rente nur sehr geringfügig auf eine 99,99-prozentige Teilrente absenken können. Sodann kommen sie in den Genuss einer fortgesetzten Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung, die sich dann rentenerhöhend auswirken kann.

Besondere Vorsicht ist nach Auskunft des Experten bei Erwerbsminderungsrenten geboten. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist, erhält sein Einkommen durch eine Erwerbs-minderungsrente ersetzt. Dabei wird dem versicherten eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, der wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann – und zwar nicht nur in seiner bisherigen, sondern in allen Tätigkeiten. Wer noch mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ergänzung zu dem Einkommen, das selbst noch erzielt werden kann, erhalten.

Erwerbsminderungsrenten können seit 01. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Die bis 2022 geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt allerdings, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.


- SB


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CSU Freyung

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