Corona-Regeln werden konsequent kontrolliert
So wurde beispielsweise am Sonntagnachmittag der Polizeiinspektion Landshut eine „Corona-Party“ gemeldet. In der betreffenden Wohnung trafen die Beamten sieben männliche Personen im Alter zwischen 18 und 26 Jahren an, welche alle aus unterschiedlichen Haushalten stammten und augenscheinlich feierten. Die Party wurde daher aufgelöst und gegen jeden Teilnehmer wurde eine Anzeige aufgenommen.
Nach derzeitiger Regelung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in ganz Bayern das Verlassen der eigenen Wohnung nur aus den dort angeführten triftigen Gründen zulässig (Ausgangsbeschränkung). Sobald ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 aufweist, tritt für die dortigen Bewohner u.a. zusätzlich eine nächtliche Ausgangssperre im Zeitraum von 21:00 – 05:00 Uhr in Kraft. Ein Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist dann nur noch unter den ebenfalls in der Verordnung angeführten strengeren Gründen erlaubt. Dies trifft derzeit auf einen Großteil der Landkreise und Städte in Niederbayern zu.
Die genauen Inhalte der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php (Link siehe unten)
Für alle Fragen zum Corona-Geschehen hat die Bayerische Staatsregierung ferner eine Coronavirus-Hotline eingerichtet, die unter der Telefonnummer 089/122 220 erreichbar ist (Mo.-Fr. 8-18 Uhr, Sa. 10-15 Uhr).
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 300 ist das zuständige Landratsamt bzw. die Stadt dazu angehalten, weitergehende Anordnungen zu treffen. Aufgrund dieser Regelung hat beispielsweise das Landratsamt des Landkreises Regen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich zuletzt entsprechend hohe Infektionszahlen ergeben haben, eine ergänzende Allgemeinverfügung erlassen. Darin ist beispielsweise bestimmt, dass ab sofort Ladengeschäfte des Einzelhandels geschlossen sind, wenn diese nicht einer Ausnahme unterliegen (z.B. Lebensmittelgeschäfte). Ferner ist das Verlassen der Wohnung zum Einkaufen ausschließlich für das Aufsuchen von im Landkreis Regen gelegenen und zulässigerweise geöffneten Geschäften erlaubt. Die detaillierten Ausführungen der Allgemeinverfügung sowie die Beantwortung häufig gestellter Fragen sind auf der Internetseite des Landratsamts Regen (www.landkreis-regen.de) einsehbar.
Die Polizei Niederbayern fordert vor diesem Hintergrund die Bevölkerung auf, zu Hause zu bleiben und die Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung der verordneten Maßnahmen wird durch die niederbayerische Polizei strikt kontrolliert und Verstöße werden konsequent einer Verfolgung zugeführt.
Polizeipräsidium NiederbayernStraubingQuellenangaben
Polizeipräsidium Niederbayern
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