Belegausgabepflicht - So sieht die neue Regelung aus!

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10.02.2020
Tittling

Wenn man beim Bäcker bezahlt, bekommt man neuerdings beispielsweise einen Beleg für eine Breze und zwei Semmeln in die Hand gedrückt. Nicht nur Verbraucher stehen dieser Zettelwirtschaft skeptisch gegenüber und fragen sich, was sie mit den ganzen Belegen anfangen sollen. Auch Unternehmer sind nicht begeistert von dieser neuen Regelung, die auf die Belegausgabepflicht zurückgeht, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Diese Belegausgabepflicht wird durch § 146a Abs. 2 der Abgabenordnung geregelt.

 

Was bedeutet aber die Belegausgabepflicht nun konkret?

Seit Januar diesen Jahres müssen Unternehmer, die auf eine elektronische Registrierkasse zurückgreifen, Belege ausgeben. Das heißt aber auch, dass speziell diese Regelung bei „offenen Ladenkassen“ nicht gilt. Das Gesetz sieht folgendes vor: Auf dem Beleg müssen verschiedene Daten bzw. Sicherheitsmerkmale angegeben werden. Dies sind folgende:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Datum und Uhrzeit von Vorgangsbeginn und -ende bzw. ggf. Vorgangsabbruch
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang der sonstigen (Dienst-)Leistung
  • Transaktionsnummer
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung sowie den Steuersatz
  • sofern eine Steuerbefreiung greift, einen Hinweis darauf
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
  • Prüfwert


Zusammen mit der Belegausgabepflicht wurde auch die Einführung einer sogenannten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) beschlossen. Da es aber hier aktuell noch keine zertifizierte Lösung am Markt gibt, wurde die Einführung der Regelung bzw. die Verpflichtung zur Nutzung einer solchen Einrichtung auf Ende September diesen Jahres verschoben.

In diesem Zusammenhang können im Moment nicht alle geforderten bzw. o.g. Pflichtangaben umgesetzt werden, da einige auf der Nutzung einer TSE Einrichtung basieren. Somit können diese erst mit der Nutzung einer TSE Einrichtung (verpflichtend ab 30.09.2020) vollständig erfüllt werden.

Dipl.-Kfm. Martin Leybach bei einem Beratungsgespräch mit Stefan Behringer.
Dipl.-Kfm. Martin Leybach bei einem Beratungsgespräch mit Stefan Behringer.

 

Warum wurde die Belegausgabepflicht eingeführt?

Die Regelung wurde eingeführt, um Manipulationen von Kassen im Speziellen und in bargeldintensiven Betrieben generell entgegenzuwirken. Der Fiskus schätzt Steuerausfälle durch solche Umstände auf bis zu 10 Milliarden Euro pro Jahr.

 

Wie sieht es mit der Belegausgabepflicht bei Vereinsveranstaltungen oder Volksfesten aus?

Nach der Regelung müssen, wie oben bereits erwähnt, nur Belege ausgestellt werden, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird. Falls das bei einem Volksfest zum Beispiel tatsächlich der Fall sein sollte, würde man für jede Mass einen Beleg bekommen. Da in den meisten Fällen aber eine „offene Ladenkasse“ der Standard ist, gibt es diesbezüglich keine Probleme.

 

Kann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?

Eine Möglichkeit zur Befreiung von der Belegausgabepflicht ist in § 146a Abs. 2 Satz 2 AO geregelt. Diese besagt folgendes: Wer Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, kann aus „Zumutbarkeitsgründen“ eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht beim örtlichen Finanzamt beantragen. Beispielsweise könnte dies Bäcker, Metzger, Getränkefachhandel und ähnliche Einzelhandelsgeschäfte betreffen. Allerdings werden im Moment entsprechende Anträge vom Finanzamt pauschal abgelehnt und Einsprüche, die gegen eine solche Ablehnung gerichtet sind, pauschal abgewiesen; d.h. grundsätzlich existiert eine Ausnahmeregelung, die allerdings von der Finanzverwaltung weder gewünscht ist, noch umgesetzt wird und somit eher theoretischer Natur ist.

Stefan Behringer und Dipl.-Kfm. Martin LeybachStefan Behringer und Dipl.-Kfm. Martin Leybach

 

Was passiert, wenn man die Belegausgabepflicht nicht erfüllt?

Bisher existieren keine expliziten Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmer. Wenn man sich aber nicht an die Belegausgabepflicht hält, stellt dies einen formellen Mangel dar, der im Rahmen einer Betriebsprüfung – nicht alleine, aber zusammen mit weiteren formellen Mängeln – zu einem Sicherheitszuschlag bzw. einer Zuschätzung und teils hohen Steuernachzahlungen führen kann.

 

Bekommt man die Belege als Kunde wie gewohnt auf Papier oder gibt es da schon andere Lösungen?

Die Belegausgabepflicht kann mit Zustimmung des Belegempfängers durchaus auch digital umgesetzt werden, dies bestätigt § 6 KassenSichV. Aufgrund mangelnder Nachfrage gibt es allerdings hier noch keine standardisierte Lösung. In naher Zukunft werden sich Verbraucher also noch mit Belegen in gewohnter Form zufriedengeben müssen. Der Kunde ist aber an sich nicht dazu verpflichtet, Belege dieser Art mitzunehmen oder aufzuheben!

 

Wer selbst als Unternehmer oder Verbraucher unsicher ist, was die Belegausgabepflicht angeht, kann sich natürlich jederzeit an das Steuerbüro seines Vertrauens wenden. Bei diesen Fragen haben wir uns die wichtigsten Fakten von Dipl.-Kfm. Martin Leybach von mkp glashauser & partner in Tittling erklären lassen.


- SH


mkp glashauser & partner - tittling - mbBFirmenpartner-BronzeWAIDLER Partner BronzeTittling
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Quellenangaben

Gespräch mit Dipl.-Kfm. Martin Leybach
Foto: WAIDLER.COM (Erich Rosenberger)

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