Keine Gewalt- und Pornovideos auf Smartphones von Kindern – Plakataktion der Kriminalpolizei „DEIN Smartphon
Um dieser Entwicklung und dem Trend steigender Fallzahlen entgegenzuwirken, möchten die niederbayerischen Kriminalpolizeidienststellen in Zusammenarbeit mit allen Schulen im Regierungsbezirk Niederbayern, der Jugendämter und der Jugendsozialarbeiter an den Schulen mit der am Mittwoch, 13.11.2019 beginnenden Plakataktion „DEIN Smartphone, DEINE Entscheidung“ auf diese, nicht nur moralische, sondern auch strafrechtlich höchst bedenkliche Entwicklung aufmerksam machen.
Je nach Alter der Besitzer, Empfänger, Verbreiter oder Darsteller bzw. je nach Inhalt der Dateien können verschiedene Straftatbestände erfüllt sein. Zwar sind Kinder unter vierzehn Jahren noch strafunmündig und können nicht schuldhaft handeln. Eine rechtswidrige Straftat ist jedoch unabhängig davon erfüllt und kann die Einziehung des Smartphones, sprich die ersatzlose Wegnahme bedeuten. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 31 Fälle (Sexueller Missbrauch von Kindern durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, bzw. durch Abspielen von Tonträgern mit pornografischen Inhaltes). 2018 waren es niederbayernweit 48 Fälle. Im Deliktsbereich „Verbreiten pornografischer Schriften“ wurden niederbayernweit im Jahr 2017 124 Straftaten registriert, im Jahr 2018 waren es insgesamt 136 Fälle.
In einem aktuellen Fall wurde auf dem Smartphone einer Zwölfjährigen ein kinderpornografisches Video festgestellt. Anschließend wurden von der Polizei insgesamt zwölf Handys sichergestellt. Auf einem dieser Geräte befand sich zudem noch ein äußerst brutales Gewaltvideo (sog. SNUFF-Video). Die Dateien selbst waren von den Kindern über einen gängigen Messenger per Klassen-Chat getauscht worden. Bemerkenswert ist, dass das Vorschaubild zu dem Video nicht dessen tatsächlichen Inhalt, sondern lediglich ein Bild aus einer speziell dazu vorgeschalteten „harmlosen“ Sequenz (spielende Hundewelpen) anzeigte.
Die Nutzereinstellungen der Handys bzw. die Grundeinstellung von Apps können die Verbreitung solcher Dateien begünstigen (automatischer Download von Medien). Befinden sich die
strafbaren Inhalte erst einmal auf dem Smartphone oder werden sie verbreitet, liegen die oben beschriebenen Straftatbestände vor. Ein aktives Handeln ist nicht immer erforderlich.
Phänomen „Sexting“/Bedeutung
Ein weiteres Phänomen ist unter dem Fachbegriff „Sexting“ (Sex und Texting) bekannt: Darunter versteht man den privaten Austausch selbst erstellter erotischer Fotos/Videos per Handy oder Internet.
Sexting ist eine moderne technologiegestützte Form des Flirtens. Das gilt für Kinder und Jugendliche ebenso, wie für Erwachsene. Auf diesem Weg gelangen die Dateien ins weltweite Netz und können auch missbräuchlich (Cybermobbing oder Erpressung) verwendet werden.
Deshalb die Bitte Ihrer Kriminalpolizei:
Polizeipräsidium NiederbayernStraubingQuellenangaben
Polizeipräsidium Niederbayern
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