Halloween – kein Freibrief für Straftaten

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28.10.2016
Straubing
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Auch hier hat der Brauch Einzug gehalten, dass in der Nacht vor Allerheiligen Kinder durch die Straßen ziehend an den Haustüren Süßigkeiten fordern. Wer nichts gibt, wird mit einem Streich „bestraft“. Dagegen ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Spätestens bei mutwilligen Sachbeschädigungen, Vandalismus oder Körperverletzungen hört der Spaß allerdings auf, denn es handelt sich hierbei um strafbare Handlungen.

Immer wieder wird die Polizei zu Einsätzen gerufen, bei denen Häuser und Türen mit Eiern beworfen oder auch Scheiben eingeschlagen wurden. Unabhängig von möglichen Schadensersatzforderungen ist eine vorsätzliche Sachbeschädigung eine Straftat und zieht nach einer Anzeigenerstattung automatisch auch polizeiliche Ermittlungen nach sich. Die sollte nach Möglichkeit – schon im eigenen Interesse- vermieden werden. Auch der Ärger, den der Geschädigte mit der Reparatur des Schadens hat – auch das muss nicht sein!

Niemand und schon gar nicht die Polizei hat etwas gegen Halloween. Wenn aber dabei Personen geschädigt oder Sachen mutwillig zerstört werden bedeutet dies für die Betroffenen meist Ärger in Form einer Strafanzeige. Die Begehung von Straftaten werden auch in der „Halloween-Nacht“ nicht geduldet und werden konsequent verfolgt, aus diesem Grund werden die niederbayerischen Polizeidienststellen die „Halloween-Nacht“ auch im Zusammenhang mit den sog. „Horrorclowns“ ganz besonders „im Auge behalten“.

Polizeipräsidium NiederbayernPolizeipräsidium NiederbayernStraubing

Quellenangaben

Polizeipräsidium Niederbayern

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