Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigungen sind gemäß § 188 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe strafbewehrt; handelt es sich um eine üble Nachrede beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, im Falle einer Verleumdung 6 Monate bis zu 5 Jahren (§ 188 Abs. 2 StGB). Zu Personen des politischen Lebens zählen seit 2019 auch Politiker auf kommunaler Ebene.