Holetschek informiert über Details zum Wegfall der Isolationspflicht am 16. November – Bayerns Gesundheitsminister: Besonders gefährdete Personengruppen werden weiter durch gezielte Maßnahmen geschützt

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15.11.2022 13:45 Uhr
München
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Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hat am Dienstag Einzelheiten zum Wegfall der Corona-Isolationspflicht mitgeteilt. Die neue Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) tritt am Mittwoch (16. November 2022) in Kraft.

Holetschek erläuterte in München: „An die Stelle der Isolationspflicht treten verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete. Dazu gehören eine grundsätzliche Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote in medizinischen und pflegerischen Bereichen mit vulnerablen Personengruppen sowie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften. Beide gelten für mindestens fünf Tage. Die Schutzmaßnahmen gelten fort, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden jedoch auch bei symptomatischen Personen spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.“

Der Minister betonte: „Zusätzlich gilt weiterhin die dringende Empfehlung: Wer krank ist, bleibt zu Hause – wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen auch.“

Holetschek sagte: „Der Umgang mit dem Coronavirus hat sich verändert, denn die Pandemie ist in eine neue Phase eingetreten. Der Wegfall der Isolationspflicht ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg aus der Pandemie. Klar ist: Wir lassen der Pandemie keinen freien Lauf. Nach Rücksprache mit Experten haben wir uns für ein Bündel an Schutzmaßnahmen entschieden. Damit schaffen wir die Balance zwischen Eigenverantwortung und dem Schutz vulnerabler Personengruppen.“

Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch auch für positiv Getestete, die sich derzeit noch in Isolation befinden. Das heißt: Für sie endet die Isolationspflicht mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung. An die Stelle der Isolationspflicht treten dann die neu geregelten Schutzmaßnahmen.

Welche Schutzmaßnahmen gelten?

Maskenpflicht (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz) für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.

Der Minister betonte: „Die Maske schützt davor, die Infektionen weiterzutragen. Sie ist eine mildere Maßnahme als die Isolation und wichtiger Bestandteil des Infektionsschutzes. Daher bleibt es weiterhin bei der Empfehlung, unabhängig von einer Infektion in bestimmten Situationen Maske zu tragen, um sich und andere zu schützen: Beispielsweise immer da, wo sich auch vulnerable Gruppen aufhalten.“

Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ausnahmen gelten für heilpädagogische Tagesstätten.   

Tätigkeitsverbot für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige. Das Tätigkeitsverbot gilt nicht in heilpädagogischen Tagesstätten sowie für Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten, soweit die oben genannten Personen jeweils in Bereichen ohne vulnerable Personen eingesetzt sind.

Tätigkeits- und Betretungsverbote in großen Gemeinschaftsunterkünften (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucherinnen und Besucher.

Der Minister ergänzte: „Durch die Schutzmaßnahmen stellen wir den Schutz der vulnerablen Gruppen sicher. Klar ist: Das Coronavirus ist inzwischen weit weniger gefährlich als zu Beginn der Pandemie, da in der Bevölkerung ein hoher Immunschutz vorliegt, antivirale Medikamente zur Verfügung stehen und die Omikron-Variante in der Regel zu milden Krankheitsverläufen führt. Wir haben darüber auch am Montagabend in unserer Expertenrunde mit Virologen sowie ambulant und in der Klinik tätigen Ärztinnen und Ärzten gesprochen. Wir waren uns einig: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für die Aufhebung der Isolationspflicht.“

Holetschek betonte: „Wir evaluieren das Pandemiegeschehen laufend, um lageangepasst über notwendige neue Maßnahmen zu entscheiden. Wir haben die Lage stets im Blick. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger, die Schutzmaßnahmen einzuhalten und sich, wenn sie positiv getestet sind, selbst zu isolieren. Wem es möglich ist, der sollte beispielsweise von zu Hause arbeiten und sich so weit wie möglich von anderen Personen im Haushalt fernhalten. Nach mehr als zwei Jahren der Pandemie wissen wir alle sehr gut, wie wir uns und andere vor einer Ansteckung schützen können. Ich setze darauf, dass sich die Menschen in Bayern solidarisch und verantwortlich verhalten.“

Die neue AV wird auf der Webseite des StMGP veröffentlicht:

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und PflegeBayerisches Staatsministerium für Gesundheit und PflegeMünchen


Quellenangaben

www.stmgp.bayern.de/

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