Gesundheitsministerium erläutert Regeln zur Isolation in Schulen – Keine Kontaktpersonenermittlung – Distanzunterricht bei Ausbruchsgeschehen

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03.02.2022 10:15 Uhr
München
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Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Donnerstag die Regeln bei positiven Fällen in einer Schulklasse erläutert. Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums betonte in München: „Klar ist: Sicherheit an der Schule hat oberste Priorität! Grundsätzlich herrscht in den Schulen durch die regelmäßigen seriellen Testungen, die Maskenpflicht und die Vorgaben des Rahmenhygieneplans ein besonders hohes Schutzniveau für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte.“

Kinder, die bei einem Test in der Schule ein positives Ergebnis erhalten, dürfen den Unterricht nicht weiter besuchen, sondern müssen umgehend von den Eltern abgeholt werden bzw. sich nach Absprache mit diesen selbstständig auf den Heimweg begeben und zuhause isolieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt über die positive Testung, aber der Schüler oder die Schülerin muss keine Nachricht des Gesundheitsamts abwarten, bis er oder sie das Klassenzimmer verlassen darf und sich in Isolation begibt.

Da die Schulen ein hohes Infektionsschutzniveau haben, ist keine Kontaktpersonenermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw. dem Kurs des infizierten Kindes oder Jugendlichen besuchen unter einem intensivierten Testregime weiterhin den Unterricht. Die tägliche Testung beginnt am Tag nach dem Entdecken des ersten Falls in der Klasse und dauert insgesamt fünf Schultage. Sollte ein weiterer Infektionsfall in der Klasse auftreten, beginnt die 5-Tage-Frist des intensivierten Testregimes neu.

Kann aufgrund einer Häufung von Infektionsfällen der Präsenzunterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, kann die Schulleitung im Einzelfall für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen. Als Richtwert gilt die Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler. Diese Anordnung, die die Unterrichtsorganisation betrifft und keine Quarantäneanordnung darstellt, gilt für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus.

Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall umgehend von der Schule informiert und kann ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontaktpersonen einstufen. Für diese gilt gemäß der AV Isolation eine Quarantänepflicht, soweit sie nicht unter eine der in der AV Isolation festgelegten Ausnahmen fallen. Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Schulen, welche wiederum die Erziehungsberechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Quarantäne-Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig.

Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantänepflicht besteht, können sich nach fünf Tagen freitesten. Eine etwaige Freitestung (per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten. Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam, wenn das negative Testergebnis an das Gesundheitsamt übermittelt wird und wenn während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind.

Wichtig ist: Auch Schülerinnen und Schüler, die gemäß der AV Isolation von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, sollten dringend ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich reduzieren. Ob für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin nach der AV Isolation eine Ausnahme besteht, wird durch die Erziehungsberechtigten geprüft.

Dauerhaft von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,

– die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung),

– die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

– die einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),

– die mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).

Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantänepflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,

– die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt

– die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Verzicht auf eine Kontaktpersonenermittlung und -quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt. Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen bzw. Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungsmöglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler.

 

Der Beitrag Gesundheitsministerium erläutert Regeln zur Isolation in Schulen – Keine Kontaktpersonenermittlung – Distanzunterricht bei Ausbruchsgeschehen erschien zuerst auf Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.


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Quellenangaben

www.stmgp.bayern.de/

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