Gerlach treibt Entbürokratisierung in der Pflege voran – Bayerns Pflegeministerin: Erleichterungen bei Prüfungen der Heimaufsichtsbehörden in der Langzeitpflege und Eingliederungshilfe

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19.01.2025 08:45 Uhr
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Bayerns Pflegeministerin Judith Gerlach treibt die Entbürokratisierung in der Pflege voran. Gerlach betonte am Sonntag: „Zum 1. Januar 2025 sind wichtige Änderungen bei den Prüfungen durch die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) in Kraft getreten. Damit reduzieren wir spürbar die Bürokratie und den Verwaltungsaufwand in den Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, bauen Hürden ab und treiben die Digitalisierung voran. Zudem werden Leistungserbringer und Kostenträger finanziell entlastet. Auch ist es möglich, Bewohnerinnen und Bewohner weniger an den Investitionskosten der Einrichtungen zu beteiligen, sodass auch sie direkt von den Änderungen profitieren. So gehen wir einen wichtigen Schritt bei der Entbürokratisierung im Bereich der Pflege voran.“

Gerlach erläuterte: „Diese Entlastungen ermöglichen wir, da die Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz zum 1. Januar 2025 geändert wurde. Die Ausführungsverordnung regelt seit mehr als zehn Jahren bauliche und personelle Mindestanforderungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen. Sie trägt dazu bei, dass die Menschen dort würdevoll versorgt werden. Gleichwohl erfordern der demographische Wandel sowie die sehr angespannte personelle und finanzielle Situation in der Pflege und Eingliederungshilfe eine Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen. So stellen wir die Versorgungsstruktur in Bayern langfristig sicher.“

Die Ministerin ergänzte: „Wir haben uns auf insgesamt sechs Kerngebiete konzentriert, die wir modernisiert und entschlackt haben. So werden mit der Änderung der Verordnung zum einen die individuellen und vielfältigen Bedarfe von Menschen mit Behinderung stärker berücksichtigt: Die Bestimmungen für Einrichtungen der Pflege und denen der Eingliederungshilfe werden in diesem Bereich speziell und flexibler geregelt. Zum anderen erleichtern wir die Gründung von innovativen und inklusiven kleinen Wohnformen, indem die Verordnung nur noch auf Wohnformen ab sechs Personen angewendet wird. Dadurch entlasten wir Kleinstwohnformen der Pflege und Eingliederungshilfe, wie etwa Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Drittens treiben wir die Digitalisierung voran: Die Einrichtungen werden verpflichtet, dass jeder persönliche Wohnraum von stationären und ambulanten Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe innerhalb der nächsten fünf Jahre über die technische Voraussetzung verfügen muss, Telefonate zu führen, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen und das Internet zu nutzen. Denn Teilhabe muss auch digitale Teilhabe bedeuten.“

Gerlach führte aus: „Für Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen ist die potenzielle finanzielle Entlastung wichtig, da wir die Einrichtungen nicht länger verpflichten, umfassende und dadurch teils kostentreibende Modernisierungen und Sanierungen in Bestandsbauten durchzuführen, an denen die Bewohnerinnen und Bewohner sonst gegebenenfalls finanziell beteiligt würden. Wir schaffen einen weitreichenden Bestandsschutz für kostenintensive bauliche Mindestanforderungen. Das bedeutet für Bewohnerinnen und Bewohner zumindest auf diesem Gebiet finanzielle Stabilität.“

Die Ministerin ergänzte: „Wir schaffen unter Wahrung des Bewohnerschutzes auch einige starre Quoten ab, etwa die Einzelzimmerquote oder die starre Fachkraftquote, ohne Eingriffsrechte der Schutzbehörde zu reduzieren. Die Qualitätssicherung wird somit nicht vernachlässigt. Das Wohl der Bewohnenden bleibt natürlich weiterhin im Fokus der Prüfungen der Aufsichtsbehörden. Die Anwesenheit der Pflege- und Betreuungskräfte am Tag und in der Nacht wird flexibilisiert. So kann der Personaleinsatz nun individueller ausgestaltet werden, wodurch etwa Bedarfe der Bewohnenden, örtliche und bauliche Gegebenheiten sowie die Organisation in Einrichtungen stärker berücksichtigt werden können. Auch die vorgegebene Mindestanzahl der vorzuhaltenden Pflegebäder wird reduziert. Zudem wird ein einrichtungsübergreifender Personaleinsatz ermöglicht, sodass beispielsweise Pflegekräfte, die als Springer tätig sind, leichter zwischen den Einrichtungen wechseln können. Bei Krankheit oder Urlaub wird so Personalstabilität gewährleistet – ein wichtiger Schritt, um die Pflegekräfte zu entlasten und gleichzeitig die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen.“

Gerlach fügte hinzu: „Überdies haben wir natürlich ambulante Konzepte im Blick: Wir reduzieren deutlich die Mindestanforderungen für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen. Das bedeutet, dass Initiatoren ambulant betreuter Wohngemeinschaften oder Träger Betreuter Wohngruppen flexibler sowohl in der baulichen als auch personellen Ausgestaltung ihrer Wohnformen sind, da für sie nun eigene und besondere Regelungen gelten und sie nicht mehr die Anforderungen stationärer Einrichtungen oder besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe erfüllen müssen.“

Die Ministerin unterstrich: „Wir handeln entschlossen, um die aktuellen und akuten Herausforderungen in der Pflege zu überwinden und die Rahmenbedingungen in der Pflege zu verbessern. Bayern geht mit dieser ausgewogenen Verordnung einen wichtigen Schritt voran, ohne das Schutzniveau für die pflege- und betreuungsbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Blick zu verlieren.“

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und PflegeBayerisches Staatsministerium für Gesundheit und PflegeMünchen


Quellenangaben

www.stmgp.bayern.de/

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