Vereinbarung schützt Vereine und Kinder

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20.02.2017
Regen

Erweitertes Führungszeugnis nach wie vor wichtig zum Schutz vor sexuellen Übergriffen

Regen. Bereits vor zwei Jahren hat das Kreisjugendamt damit begonnen, die gesetzlichen Jugendschutzforderungen in der Jugendarbeit umzusetzen. „Dazu haben wir mittlerweile über 500 Vereinbarungen, sogenannte Schutzverträge mit Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen, den Gemeinden und freien Trägern der Jugendhilfe geschlossen“, sagt der Kommunale Jugendpfleger Dirk Reichel. Bei ihm laufen im Landratsamt diesbezüglich die Fäden zusammen.

„Mit der Abwicklung des gesetzlichen Auftrages sind wir sehr zufrieden, zumal uns die Gemeinden bei der Umsetzung gut unterstützen“, sagt auch Jugendamtsleiter Martin Hackl. Man habe sich im Landkreis dazu entschlossen, das so genannte „Regensburger Modell“ anzuwenden, wonach sich Ehrenamtliche in allen Gemeinden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen können. „Dies entlastet unsere Vereine bei der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse, die nach wie vor ein wichtiges Hilfsmittel sind, um einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe und somit auch in der Jugendarbeit fern zu halten beziehungsweise auszuschließen“, macht Hackl deutlich.

Demnach führen bestimmte Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis zum Ausschluss. „Der Katalog von Straftaten wurde durch eine Neuregelung im Strafgesetzbuch erweitert“, erklärt Reichel, nun führen auch Verurteilungen nach Paragraf 184i Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 201a Absatz 3 StGB zum Ausschluss für ehrenamtlich und hauptamtlich tätige Personen in der Jugendarbeit/Jugendhilfe. Im erst genannten Paragraphen stellt der Gesetzgeber erstmals die sexuelle Belästigung unter Strafe und auch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen kann mittlerweile nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden. Bei Letzterem macht sich nun jemand strafbar, der eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. Alle Verantwortlichen müssen diese Neuerung zukünftig bei der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Personen in der Jugendarbeit beachten“, machen Hackl und Reichel gemeinsam deutlich. „Wir haben mittlerweile alle, die mit dem Kreisjugendamt eine Vereinbarung geschlossen haben angeschrieben und über den Sachverhalt informiert“, ergänzen beide. In diesem Zusammenhang weisen sie noch einmal auf die Wichtigkeit der Vereinbarung an sich hin. „Die Vereine, Organisationen und Verbände, die Jugendarbeit betreiben und noch keine Vereinbarung haben, sollten unbedingt eine abschließen“. Für weitere Fragen steht der Kommunale Jugendpfleger gern zur Verfügung (Tel. 09921/601426). Details zum Bundeskinderschutzgesetz findet man auch auf den Internetseiten des Landratsamtes (www.landkreis-regen.de/bkischg).


- SB


Landratsamt RegenRegen

Quellenangaben

Landratsamt Regen

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