Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld in der Form
des Lastenzuschusses
Vergessen Sie bitte nicht, den Antrag zu unterschreiben.
Als Sammelheizung gelten auch Elektrospeicheröfen (Nacht-
stromspeicherheizungen), Gasöfen, Kachelöfen, Mehrraum-
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heizungen sowie zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen,
wenn die Wohn- und Schlafräume der Wohnung angeschlo-
ssen sind.
Vergleichbar sind Leistungen aus öffentlichen Kassen, die
dazu bestimmt sind, die Aufwendungen für den Wohnraum
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ganz oder teilweise zu decken.
Diese Frage ist von Bedeutung für die bei der Wohngeldbe-
rechnung maßgebende Haushaltsgröße.
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Der Tod eines Familienmitgliedes ist für die Dauer von 24
Monaten nach dem Sterbemonat in der Regel ohne Einfluss
auf die der Wohngeldberechnung zugrunde liegende Familien-
größe; diese Vergünstigung entfällt jedoch z.B. bei
einem Wohnungswechsel oder bei
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Aufnahme einer neuen Person in den Familienhaushalt.
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sind die Antragstellerin oder der Antrag-
steller und deren Angehörige:
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- Ehegattin, Ehegatte,
- Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel,
- Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen,
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder,
- Schwägerin, Schwager und deren Kinder, Nichten und
Neffen des Ehegatten,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Familienmitglieder rechnen zum Haushalt, wenn sie mit der
Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Wohn- und Wirt-
schaftsgemeinschaft führen, das heißt, wenn sie Wohnraum
gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemein-
sam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
Es sind auch Personen anzugeben, die mit der Antragstellerin
oder dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemein-
schaft führen, ohne Familienmitglieder zu sein.
Zur "vorübergehenden Abwesenheit" beachten Sie bitte die
Erläuterungen zur Zeile 2.
Zum
§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG),
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das ist der
schaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (z.B.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) sowie der
bei Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, auch Neben-
verdienst, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten
Dienst, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistun-
gen), aus Kapitalvermögen (z.B.
Ausschüttungen aus Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus
ohne Einnahmen aus Untervermietung) und bei sonstigen
Einkünften im Sinne des § 22 EStG (Renten mit ihrem Ertrags-
Darüber hinaus zählen zum Einkommen ganz oder teilweise
auch die folgenden Einnahmen, soweit sie steuerfrei sind und
daher nicht ohnehin zu den anzurechnenden Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG gehören:
Investmentanteilen), aus Vermietung und Verpachtung (jedoch
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Vorübergehend abwesend
milie weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist, selbst
wenn sie eigenen Wohnraum haben. Solange sie noch für ihre Le-
benshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden
Familienmitgliedern unterstützt werden, spricht dies für eine nur
vorübergehende Abwesenheit vom Familienhaushalt. Vorüberge-
hend abwesend sind in der Regel Empfänger/innen von Trennungs-
geld; häufig auch Personen, die sich in der Ausbildung befinden,
soweit sie keine Entscheidung getroffen haben, die erkennbar eine
Lösung vom Familienhaushalt bedeutet, sowie Seeleute, Kranke in
Krankenhäusern und Heilanstalten, Insassen von Strafanstalten,
deren Aufenthalt zeitlich begrenzt ist.
Nicht antragberechtigt für eigenen Wohnraum sind ferner Perso-
nen, die als
noch zum Familienhaushalt zu rechnen sind.
Das Wohngeldgesetz ist nicht anzuwenden auf Haushalte, zu
denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistun-
gen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz oder dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB III) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages
dem Grunde nach zustehen würden.
Sie können für den eigengenutzten Wohnraum einen
auf Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses stellen, wenn
Sie Eigentümer/in eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung,
einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
sind. Antragberechtigt ist auch, wer Anspruch auf Übereignung
stelle oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
eines Gebäudes oder Anspruch auf Bestellung oder Übertragung
des Wohnungseigentums oder eines eigentumsähnlichen Dauer-
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wohnrechts hat. Einen Antrag kann ferner der Erbbauberechtigte
oder Wohnungserbbauberechtigte sowie derjenige stellen, der
einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbau-
rechts oder Wohnungserbbaurechts hat.
Beginn des Monats gewährt wird, in dem der Antrag eingeht.
Beantragen Sie das Wohngeld bitte rechtzeitig, da es nur vom
Das Wohngeld kann nur berechnet werden, wenn Sie die Fragen
im Antrag richtig und vollständig beantworten. Darüber hinaus
sind für bestimmte Angaben im Antrag Unterlagen erforderlich
gleichzeitig beifügen. Die Originalunterlagen erhalten Sie so
und beschleunigen die Bearbeitung, wenn Sie diese Unterlagen
bald wie möglich zurück.
(siehe Zeile 27). Sie erleichtern der Wohngeldstelle die Arbeit
die Fragen im Antrag sind notwendig, um prüfen zu können, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Wohn-
geld erfüllt sind. Die Fragen zu Ihrer sozialen Stellung (vgl. den
kursiv gedruckten Teil der Zeile 1) sind für die Wohngeldstatistik
die §§ 60 und 65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches
erforderlich. Rechtsgrundlagen für diese Datenerhebung sind
(SGB l) sowie die §§ 15, 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
in Verbindung mit § 35 des Wohngeldgesetzes (WoGG).
Sehr geehrte Antragstellerin,
sehr geehrter Antragsteller,
(Die Randnummern beziehen sich auf die im Antrag gekennzeich-
neten Zeilen.)
Carl Link Verlag Nr. 6851.062 - 5/H  -Musterschutz nach
dem Urheberrecht! Nachahmung/Nachdruck nur mit
anteil, Unterhaltsleistungen, Entschädigungen, Amtszulagen).
Antrag
Familienmitglieder
vorübergehend abwesende Familienmitglieder
sind Familienmitglieder, für die die Fa-
Einkommen
gehören die positiven Einkünfte im Sinne des
Gewinn
bei Einkünften aus Land- und Forstwirt-
Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten
Zinsen aus Sparguthaben,