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6021.25 - 10/S - Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags
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Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags
Vorbemerkung
Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und  
legen Sie diese dem Antrag bei.
Abkürzungen:
BayBO:
Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I),
geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962)
BayAbgrG:
BayVwVfG:
BauVorlV:
Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, den Abgrabungsplan und die bautechnischen
Nachweise vom 8. Dezember 1997 (GVBl S. 822, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom
26. August 2002 (GVBl S. 423)
BauGB:
Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, ber. BGBl 1998 I S. 137),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962 u. 975)
Bayerisches Abgrabungsgesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532, 535, BayRS 2132-2-I)
Zu 1.
a)
(2)
b)
(3)
Art. 2 Abs. 4 BayBO sieht eine Dreigliederung der Bauvor-
haben in Vorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4
Satz 1 BayBO), Vorhaben mittlerer Schwierigkeit (Art. 2
Abs. 4 Satz 3 BayBO) und Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4
Satz 2 BayBO) vor, auf deren Grundlage unterschiedliche
Anforderungen an die Ersteller der technischen Nachweise
bzw. deren sachverständiger Bescheinigung oder bauauf-
sichtliche Prüfung gestellt werden.
Sonderbauten
Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverstän-
digen für vorbeugenden Brandschutz oder (nach
Wahl des Bauherrn) Prüfung durch die untere Bau-
aufsichtsbehörde
(1)
Vorhaben geringer Schwierigkeit
jeweils innerhalb der Bauvorlageberechtigung der
Entwurfsverfasser, zusätzlich erforderlich:
Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen
Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht
selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist,
der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor.
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgra-
bungsbehörde. Die Zweitschrift erhält der Antragsteller mit
dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift
erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere
Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den
Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen (Art. 67
Abs. 1 BayBO, § 5 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1
BayAbgrG, § 11a BauVorlV).
Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie
nicht gem. Art. 63 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 6 BayBO
genehmigungsfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung,
weil Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO Werbeanlagen legal als
bauliche Anlagen definiert.
c)
aa)
Für den Schall- und Wärmeschutz ist stets der Entwurfs-
verfasser verantwortlich.
bb)
Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer
der tragenden Bauteile:
(a)
bei Architekten und Bauingenieuren mindestens
dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung
und Eintragung in eine entsprechende, bei der
jeweiligen Kammer geführte Liste
(b)
bei Handwerksmeistern des Bau- und Zimmer-
fachs sowie staatlich geprüften Bautechnikern
dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung
und Zusatzqualifikation
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit
Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständi-
gen für Standsicherheit
(3)
Sonderbauten
Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde bzw.
den von ihr beauftragten Prüfingenieur bzw. das von
ihr beauftragte Prüfamt
cc) Vorbeugender Brandschutz
(1)
Vorhaben geringer Schwierigkeit
Entwurfsverfasser
(2)
Vorhaben mittlerer Schwierigkeit
Entwurfsverfasser,  entweder  mit  mindestens  zehn-
jähriger zusammenhängender Berufserfahrung oder
Zusatzqualifikation und Eintragung in eine bei der
jeweiligen Kammer geführte Liste
d)
Wenn der Abgrabungsantrag dem Abgrabungsbetrieb die-
nende Gebäude (Art. 1 BayAbgrG) umfasst, gelten dafür
die bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie die nach
Bauordnungsrecht ggf.  eingeschränkten Prüfprogramme,
Anforderungen an die Entwurfsverfasser, Ersteller bautech-
nischer Nachweise und deren sachverständige Bescheini-
gung (Art. 9 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz BayAbgrG). In
diesen Fällen sind daher auch für den Abgrabungsantrag
Angaben zur Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2
Abs. 4 BayBO erforderlich.
e)
Die  Genehmigungsfreistellung  bebauungsplankonformer
Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG
setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde ge-
eignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu ent-
scheiden, ob ein Antrag auf  vorläufige Untersagung des
Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt
werden soll.